Jeder Mensch hat das Recht, sich frei zu bewegen. Mit freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) wird diese Freiheit eingeschränkt. Daher stellen sie eine besondere Form der Gewalt dar. Besonders betroffen sind Menschen mit Demenz, etwa wenn sie viel umherlaufen, Gefahren nicht einschätzen können oder aggressiv sind.
Häufig werden FEM damit begründet, Stürze und Verletzungen vermeiden zu wollen. Dabei bergen sie hohe gesundheitliche Risiken. Sie können zum Beispiel Angst und Panik sowie körperliche Verletzungen auslösen.
Zu FEM gehört zum Beispiel: Bettgitter nutzen, Türen abschließen oder Stühle mit Tisch-Vorrichtung verwenden. Oder eine Person in einen tiefen Sessel setzen, aus dem sie allein nicht aufstehen kann. Auch wenn Beruhigungsmittel ohne medizinische Notwendigkeit eingesetzt werden, sind das FEM.
Voraussetzungen für FEM
Voraussetzung für die Anwendung von FEM ist, dass Gefahren wirklich nicht anders abgewendet werden können. Es müssen also besonders schwerwiegende Gründe vorliegen. Ohne Einwilligung der pflegebedürftigen Person oder richterliche Genehmigung sind sie strafbar. Daher muss jede FEM von der bevollmächtigen oder der rechtlich betreuenden Person bei Gericht beantragt werden. Angehörige, Pflegende, Ärztinnen oder Ärzte dürfen dies nicht. Sie können ausschließlich eine rechtliche Betreuung oder die Überprüfung einer FEM anregen.
Eine FEM darf nicht länger angewendet werden als unbedingt notwendig. Dies muss immer wieder neu überlegt werden. Sofern eine FEM gerichtlich genehmigt ist, kann die bevollmächtigte oder rechtlich betreuende Person diese jederzeit veranlassen. Sie muss dies aber nicht tun.
FEM dürfen nur zum Wohl einer Person angewendet werden. Also nicht um Zeit zu sparen oder die Pflege zu erleichtern. Sie dürfen beispielsweise nicht eingesetzt werden, nur weil jemand sehr unruhig ist und viel umherläuft.
Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) sind grundsätzlich zu vermeiden. Einige Alternativen zu FEM finden sie bei den Tipps für Pflegende.
Ausschließlich im Notfall sind FEM ohne Genehmigungs-Verfahren erlaubt. Aber auch dann gilt: Es dürfen nur angemessene Mittel angewendet werden. Und sie dürfen nur so lange eingesetzt werden, wie diese zur Abwehr einer akuten Gefahr insbesondere für Leib und Leben unbedingt erforderlich sind.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Person laut ärztlichem Attest ihre Bewegungen nicht willentlich steuern oder einwilligen kann. Dann sind solche Maßnahmen kein Freiheitsentzug, sondern schützen zum Beispiel bei ungesteuerten Bewegungen vor Stürzen aus dem Bett.
Risiken von FEM
Nach aktuellem Wissensstand schaden FEM mehr, als dass sie nutzen. Sie können zum Beispiel zu großem Stress, Angst, Aggressionen oder Halluzinationen führen. Zudem besteht das Risiko für Verletzungen wie blaue Flecken, Haut-Abschürfungen, Druckgeschwüre oder Knochenbrüche. Werden Gurte nicht richtig angewendet, besteht sogar die Gefahr, dass sich die pflegebedürftige Person damit selbst erdrosselt. Außerdem lassen Muskelkraft und Koordinations-Fähigkeit nach, wenn FEM oft angewendet werden. Dadurch werden Stürze sogar noch wahrscheinlicher.
Entscheidend sind daher der verantwortungsvolle Umgang mit FEM und der sichere Einsatz der Hilfsmittel. Die Anwendung muss ständig überwacht und dokumentiert werden.
QUELLEN
Balzer K., Bremer M., Schramm S., Lühmann D., & Raspe H. (2012). Sturzprophylaxe bei älteren Menschen in ihrer persönlichen Wohnumgebung: Schriftenreihe Health Technology Assessment (Band 116). Köln: Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). https://doi.org/10.3205/hta000099L
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AKTUALISIERT
am 28. Juni 2019
AUTOREN
D. Sulmann, D. Väthjunker